Grundgesetz Artikel 3 und die neue Sorgerechtsregelung

Es ist faszinierend, gerade während in Deutschland sich auf Grund eines Herrenwitzes die Sexismus-Debatte in allen Töpfen überkocht verabschiedet der Bundestag mal wieder ein Gesetz, mit der der Sexismus gegen Männer zwar etwas aufgeweicht wird, aber trotzdem noch legitimiert in ein Gesetz gegossen wird. Es geht um die Frage des gemeinsamen Sorgerechts nicht verheirateter Eltern. Und die Tatsache, dass Männer den neuen Gesetzesentwurf zwar als Verbesserung würdigen dürfen, zeigt wie groß die Schieflage vorher gewesen ist, denn Männer sind immer noch zu Eltern zweiter Klasse vor dem Gesetz.

Zur Erinnerung: Paragraph (2) des Artikel 3 unseres Grundgesetz lautet: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Vergleichen wir diesen Paragraphen mit dem nun verabschiedeten Gesetz:

Inwiefern Männer und Frauen in Fragen der Sorgepflicht und der selbstbestimmten Lebensplanung gleichberechtigt sind habe ich bereits in meinem Artikel zum männlichen Abtreibungsrecht behandelt.

Betrachten wir nun die Gleichberechtigung im Sorgerecht: Bei Geburt hat nur einer das Sorgerecht. Die Mutter. Und während sie bisher alleine Entscheiden durfte, ob der Vater das Sorgerecht haben darf, besteht der große Fortschritt, den dieses Gesetz bringt, dass der Vater nun im Idealfall durch einfache Beantragung auch ohne Einverständnis der Mutter das Sorgerecht bekommen kann. Allerdings kann die Mutter Widerspruch einlegen, und kann, wenn sie es geschickt anstellt, aus dem einfachen Antragsverfahren ein klassisches Sorgerechtsverfahren machen und was dann wieder möglich ist beschreibt ein betroffener Vater so: „Gutachter werden, wie bisher, die Lügen der Mütter in ein Gutachten als: „…auf Grund der detailierten Schilderungen der Kindesmutter, ist von einem Erlebnishintergrund auszugehen…“ aufnehmen und des Kindesvaters Äußerungen werden von Gutachtern, z.B. mit nichtsagenden Zusammenfassungen, wie „… es entstand ein Disput, welchen der Kindesvater dominierte…“, einfließen. Auch künftig werden Verfahrenspfleger völlig unvorbereitet und nichtsahnend in Gerichtsverhandlungen gehen und dem Richter, völlig überrascht über den in der Kindesanhörung durch den Richter vom einem 9 – jährigen Kind wiederholt geäußerten Kindeswillen, die Frage stellen: „Aber wohin, sehr geehrter Herr Richter, kämen wir denn, wenn es nach dem Willen eines 9-jährigen Kindes ging?“  Es werden weiterhin Richter und Richterinnen Urteile fällen,, welche auf Gutachten und Stellungnahmen basieren, die keinerlei Standards unterliegen müssen und von Scharlatanen ohne jedwede, Fachgebiete übergreifende, Qualifikationen erstellt werden können, ohne sich an dem im deutschen Recht nicht definierten Begriffs des Kindeswohles zu orientieren. Nach dem Motto: „Geht es der Mutter gut geht es dem Kind gut.“

Die Chance ist mit dem neuen Gesetz geringer, aber aufgrund des Vorteils der Frau, dass sie Einspruch einlegen darf, ist das alles andere als Gleichberechtigt im Sinne des Paragraph (2) des Artikel 3 unseres Grundgesetz.

Der einzige Grund weswegen das automatische Sorgerecht der Mutter bei Geburt legitim ist, ist, weil ihre Mutterschaft unbezweifelbar ist. Dass es aufgrund der damit notwendigen Auseinandersetzungen mit dem Sorgerechtspartner für das Kindeswohl nicht sinnvoll ist, nicht jedem durch Zufall bei einem One Night Stand zum Vater gewordenen Mann automatisch das Sorgerecht zu geben, mag man ja noch einsehen. Ein Mann der mit dem Kind eigentlich nichts zu tun haben will, und dessen Vaterschaft nur auf Grund des gerichtlich angeordneten DNA-Vergleiches festgestellt werden kann, darf nicht über die grundlegenden Belange des Kindes mit entscheiden.Wenn ein Vater allerdings, sobald er von seiner kommenden Vaterschaft erfährt, bereit ist die Vaterschaft (ggf. abhängig von einer DNA-Testbestätigung) anzuerkennen, was gleichzusetzen ist mit einer Erklärung der Bereitschaft die Sorgepflicht zu erfüllen (und dass heißt, dass er zum Beispiel bereit ist bis ca. zum zwanzigsten Lebensjahr Unterhalt zu zahlen), dann gibt es auch keinen Grund für das Sorgerecht noch einen Separaten Antrag stellen zu müssen.

Das größte Problem der Antragslösung, zeigt sich am Beispiel einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die in den ersten Jahren vielleicht noch gemeinsam für das Kind aufkommt. Solange man sich versteht, hat jeder das Gefühl, dass dieser offizielle Schritt nicht nötig ist. Von der Frau wird er wohl möglich als Misstrauen des Mannes gewertet und bringt Zündstoff, den man in der Neufamilie gerne vermeiden würde. Wenn allerdings die Trennung nach drei Jahren kommt und die Mutter plötzlich nichts mehr von dem vorher erlebten Bild des fürsorglichen Vaters wissen will, dann tun sich die massiven Probleme für den Vater auf. Sie will vielleicht mit der Trennung auch gleich in eine andere Stadt ziehen. Während Sie beim GSR erst einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes (ABR) stellen muss, hat sie mit alleinigem Sorgerecht alle Rechte dazu. Bis der Antrag auf das Gemeinsame Sorgerecht entschieden hat, hat sie ganz legal Fakten geschaffen, und der Vater darf für seinen Umgang an jedem zweiten Wochenende vielleicht 600 Kilometer fahren und ein gemeinsames Sorgerecht, und gemeinsame Entscheidungen über die Lebenswirklichkeit des Kindes sind auf diese Entfernung meist obsolet. Ausserdem hat sie in diesen Drei Jahren sicherlich in ihrem Elephanten-Gedächtnis sicherlich genug Informationen gesammelt um eine Verweigerung so sehr zu untermauern, dass ein konservativer Richter sich möglicherweise eher dazu bewegen läßt das GSR abzulehnen. Wenn dann noch das beliebte Argument des sexuellem Missbrauches ins Spiel kommt (und sie erfindet, dass der Grund der Trennung war, das sie eine unnatürliche sexuelle Bezieheung zwischen ihrem Partner und dem Kind festgestellt hat, wird das sicherlich plausibler sein.

All diese Probleme wären vermieden, wenn unverheiratete Eltern durch Anerkennung der Vaterschaft automatisch auch das Sorgerecht erhielten und genaugenommen müßte man dass auch tun, um dem Artikel 3 des GG gerecht zu werden. Um nochmal daran zu erinnern lauten die drei Absätze:

„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Aber okay, da steht natürlich nichts darüber das auch Väter damit gemeint sind.

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